Geheimniskrämer: medizinische Gutachter

Warum sich medizinische Gutachter hinter dem Urheberrecht verstecken – und warum dies nicht funktioniert

Anlass und Zweck eines medizinischen Gutachtens

Für Patienten als Geschädigte eines Verkehrs-, Arbeits- oder Privatunfalls, bei Krankheit mit der Folge von Arbeitsunfähigkeit oder Berechtigte aus eines daraus möglicherweise folgenden finanziellen Ausgleichs bleibt bei der Verfolgung ihnen zustehender Ansprüche gegen Versicherungen und Leistungsträger in aller Regel nur der Klageweg.

Für beide Seiten ist daher der Nachweis zu erbringen, in wie weit die Voraussetzungen gestellter Forderungen vorliegen oder eben nicht. Dieser ist zunächst gegenüber dem zur Leistung verpflichteten, aber auch zur Kenntnis des Patienten und seiner Rechtsvertretung zu erheben. Dies kann sein die anwaltliche Vertretung, aber auch andere Stellen, wie Vereine und Verbände, die sich der sozialrechtlichen Probleme ihrer Mitglieder annehmen (VdK, SoVD, Paritätischer und andere). Auch eine weitere Überprüfung (auch, aber nicht nur durch andere Ärzte) ist zu erwarten. Der Kreis von Personen, Institutionen als potentielle Empfänger und damit der Verbreitung ist also demnach naturgemäß von vornherein unbestimmt.

Begleitend dazu und auch ausschlaggebend für den Durchsetzungserfolg sind also Begutachtungen durch medizinische Sachverständige notwendig. Dies sind grundsätzlich approbierte Ärzte. Über Qualität und Unabhängigkeit dieser Gutachter, die häufig im Auftrag oder zumindest in vertragsähnlicher Stellung zu den großen Auftraggebern (Versicherungen, Leistungsträger) stehen oder in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis, ist schon an anderer Stelle diskutiert.

Das Recht zur Verwertung von medizinischen Gutachten

Hier soll es um ein anderes, von den jeweiligen Gutachtern initiiertes Problem gehen: wie steht es mit der Verwertung der erstellten Gutachten? Hat der Verfasser ein – uneingeschränktes – Verwertungsrecht und unterliegt dieses Gutachten dem Urheberrecht, wonach eine weitere Verwertung stets von einer Erlaubnis des Verfassers abhängen würde?

Grundlage möglicher Schutzansprüche

Ein Rechtsanspruch ist regelmäßig durch gesetzliche Regelung gegeben. In diesem Fall wäre ein Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) denkbar. Tatsächlich wird auch das UrhG in Anspruch genommen, wenn eine Verbreitung und Weitergabe medizinischer Gutachten verhindert werden soll.  Welche Werke einen urheberrechtlichen Schutz geniessen können richtet sich nach § 2 UrhG. Hier könnten insbesondere die Nummern 1 und 7 des ersten Absatzes zum Tragen kommen:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Damit stellt sich zunächst die Frage, ob ein (medizinisches) Gutachten ein Sprachwerk darstellt.

Dies ist ohne Zweifel nicht der Fall. Denn schon die allgemeine Anforderung an Gutachten, in einer auch dem Laien verständlichen Form – also in möglichst einfacher Formulierung und eben nicht originellen und einer eigenen Schöpfung unterliegenden Sprache gefertigt werden soll, spricht schon dagegen. Auch die Anforderung, dass sich ein Gutachten an die hergebrachte Lehrmeinung zu orientieren habe lässt nur auf eine – wenn auch unter gewissen Sammlung und Anordnung basierende – Wiedergabe bekannter Tatsachen schließen [1].

Nichts anderes urteilte auch das Kammergericht Berlin, indem es feststellte, dass ein Gutachten hinsichtlich des Urheberrechts “nicht dem literarischen, sondern dem wissenschaftlichen Bereich” zuzuordnen sei[2]. Da aber auch hierfür die notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kommt der weiter in Betracht gezogene Punkt 7 des 1. Absatzes nicht zum Tragen [3] [4] . Neben den in Absatz 1 genannten schutzwürdigen Werken bestimmt weiter, dass

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Ein deutliches Abheben “von durchschnittlichen Gutachten mit vergleichbarem Gutachtenauftrag” sei nicht der Fall (dito, Anmerkung 1).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn tatsächlich ein Gutachten einen geistigen und schöpferischen Grad erreicht, der den Schutzgedanken des UrhG genügt oder es sich – wie unter dem oben genannten Absatz 1, Punkt 7 aufgeführt – um Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art handelt.

Eine weitere Prüfung bedürften noch die Bestimmungen des § 45 UrhG – Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (Verwendung einzelner Vervielfältigungsstücke sowie die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe) sowie § 53 – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

Es geht nicht nur gelegentlich so weit, dass Gutachter, aber auch immer wieder Leistungsträger und Versicherer, die Weitergabe und somit eine Überprüfung von erstellten Gutachten,  an ärztliche Kollegen mit dem Hinweis auf das Urheberrecht verweigern, wenn sie ganz offensichtlich zielgerichtet für zivilrechtliche Auseinandersetzungen oder Anspruchsbegründungen gegenüber Behörden erstellt wurden. Dass diese Meinung aber falsch und rechtlich nicht haltbar ist, ist schon dem Wortlaut des Urheberrechts in § 45 zu entnehmen [5]. Denn zulässig ist ausdrücklich „einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde“ herzustellen. Die Argumentation der verbotenen Weitergabe von Gutachten erfährt im weiteren noch einen weiteren Einschnitt, denn das Gesetz ist in seiner Bestimmung sogar noch weitgehender. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig (§ 45 UrhG, Abs. 3).

Rechtliche Probleme vermeiden

Auch wenn die Rechtslage klar zu sein scheint, ist es doch immer mit Unannehmlichkeiten verbunden, wenn sich der Proband bei einer entsprechenden Verwendung der Gutachten einem plötzlichen Urheberrechtsverstoß ausgesetzt sieht und mit Forderungen oder gar einer Klage überzogen wird.

Dem kann im Vorfeld nur dadurch entgegengewirkt werden, wenn der Sachverständige vor Auftragserteilung auf die möglichen Verwendungsnotwendigkeiten hingewiesen wird. Um Rechtssicherheit herzustellen sollte der Auftrag nur dann erteilt werden, wenn von seiten des Gutachters schriftlich ein entsprechendes Nutzungsrecht – insbesondere das (nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht – eingeräumt wird.


(1) anderer Meinung: RA Alexander Meyer, “Urheberrechtlicher Schutz von Gutachten” auf anwalt.de, http://www.anwalt.de/rechtstipps/urheberrechtlicher-schutz-von-gutachten_004888.html
(2) Anke Haack, “Sachverstand und Schöpfungshöhe”, Deutsches Architektenblatt, http://www.dabonline.de/2011-10/sachverstand-und-schopfungshohe/  
(3) RA G. Wallraf, “Urheberrecht bei Gutachten – aus juristischer Sicht”, in MedSach.de, http://www.medsach.de/gentner.dll/PL_30009_251636  
(4) RA Dr. O. Schur, “Urheberrecht bei Gutachten – aus verwaltungspraktischer Sicht”, in MedSach.de, http://www.medsach.de/gentner.dll/PL_104380_257210
(5) http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45.html

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